Artikel 411 VO (EWG) 93/2454
(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die nach den Artikeln 413 bis 442 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so bestimmen die Zollbehörden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T1” oder „T2” versehen werden
(2) Sind die nach den Artikeln 413 bis 442 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 406 Absatz 2 und 409 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.
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