Artikel 417 VO (EWG) 93/2454

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 58 abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang 58 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

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