Artikel 418 VO (EWG) 93/2454
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
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eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben endet,
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eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,
dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
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