Artikel 419 VO (EWG) 93/2454

(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt.

(2) Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

a)
die Kurzbezeichnung „T1” wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden;
b)
die Kurzbezeichnung „T2” , wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in dem in Artikel 340c Absatz 1genannten Fall,
c)
die Kurzbezeichnung „T2F” , wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 340c Absatz 1 befördert werden.

Die Kurzbezeichnung „T2” oder „T2F” wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt.

(3) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(4) Die in Artikel 340c Absatz 2 genannten Waren werden unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Gemeinschaft in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für diese Waren ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt und der Aufkleber nach Artikel 417 angebracht werden muß. Die Befreiung von der Vorlage gilt jedoch nicht im Falle von Frachtbriefen CIM für Waren, die nach Artikel 843 behandelt werden.

(5) Für die in Absatz 2 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Für die in Artikel 340c Absatz 2 genannten Waren sind bei der Bestimmungsstelle keine Förmlichkeiten zu erfüllen.

(6) Zur Durchführung der Kontrolle nach Artikel 415 haben die Eisenbahngesellschaften im Bestimmungsland für die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Absatz 4 alle Frachtbriefe CIM für die Zollbehörden bereitzuhalten, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

(7) Werden Gemeinschaftswaren von einem Ort in einem Mitgliedstaat zu einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat über das Gebiet eines Drittlandes befördert, das kein EFTA- Land ist, so ist das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gelten die Absätze 4, 5 Unterabsatz 2 und 6 sinngemäß.

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