Artikel 421 VO (EWG) 93/2454
(1) In Fällen nach Artikel 419 Absatz 5 Unterabsatz 1 legt die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor.
(2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
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