Artikel 422 VO (EWG) 93/2454

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie außerhalb desselben enden, so gelten die Artikel 419 und 420.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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