Artikel 423 VO (EWG) 93/2454

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.

Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 421 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

(3) Werden die Waren bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von der Eisenbahngesellschaft vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:

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Verzollt,

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Diese Zollstelle gibt der Eisenbahngesellschaft die Exemplare Nrn. 2 und 3 unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 findet keine Anwendung auf Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates(1) Verbrauchsteuern unterliegen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 können die für den Bestimmungsbahnhof zuständigen Zollbehörden die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 angebrachten Vermerke durch die für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachprüfen lassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

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