Artikel 424 VO (EWG) 93/2454
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch außerhalb der Gemeinschaft enden, so übernehmen die in Artikel 423 Absatz 1 und Artikel 422 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.