Artikel 424 VO (EWG) 93/2454

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch außerhalb der Gemeinschaft enden, so übernehmen die in Artikel 423 Absatz 1 und Artikel 422 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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