Artikel 429 VO (EWG) 93/2454

(1) In jedem Mitgliedstaat hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines bzw. seiner nationalen Vertreter(s) die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken den Zollbehörden ihres Landes zur Verfügung.

(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein bzw. seine nationalen Vertreter übermitteln den Zollbehörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.

(3) In den Fällen, in denen nach Artikel 428 die Übergabescheine TR als Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren gelten, unterrichten die Beförderungsunternehmen oder ihre nationalen Vertreter

a)
die Bestimmungsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;
b)
die Abgangsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn die Beförderungsunternehmen nicht feststellen können, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen nach Artikel 437 das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Bestimmung in einem Drittland verlassen hat.

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