Artikel 430 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, in dem eine Beförderung der in Artikel 426 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 426 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

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