Artikel 433 VO (EWG) 93/2454

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zu Folge hat, daß

eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben endet,

eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,

darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

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