Artikel 437 VO (EWG) 93/2454

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie außerhalb desselben enden, so gelten die Artikel 434 Absätze 1 bis 5 und 435.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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