Artikel 438 VO (EWG) 93/2454

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in die Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 436 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

(3) Werden die Waren in einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die von dem Beförderungsunternehmen vorzulegenden Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren mindestens einen der folgenden Vermerke an:

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Verzollt,

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Diese Zollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.

(4) Artikel 423 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß.

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