Artikel 442 VO (EWG) 93/2454
(1) In den Fällen, in denen Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, schließen die Artikel 412 bis 441 nicht aus, dass die in den Artikeln 344 bis 362, in Artikel 367 sowie in Nummer 22 von Anhang 37d festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden; jedoch gelten die Artikel 415 und 417 oder die Artikel 429 und 432.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten gemeinschaftlichen Versandscheine einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art des Papiers, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandscheines enthalten.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten gemeinschaftlichen Versandscheine erfolgt.
(3) Wird ein gemeinschaftliches Versandverfahren nach den Artikeln 426 bis 440 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 412 bis 425 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein TR” , gefolgt von der Seriennummer, enthalten.
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