Artikel 442a VO (EWG) 93/2454
(1) Sind Waren, die nach den Artikeln 413 bis 442 mit einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR befördert werden sollen, von der Vorlage der Versandanmeldung bei der Abgangsstelle befreit, so legen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T1” , „T2” oder „T2F” versehen werden.
(2) Sind die gemäß den Artikeln 413 bis 442 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 406 Absatz 2 und 408 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, dass die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.
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