Artikel 444 VO (EWG) 93/2454

(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht (vereinfachtes Verfahren — Stufe 1).

Die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für die Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren werden in der Bewilligung angegeben. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und von Waren, die in dem in Artikel 340c Absatz 1 vorgesehenen internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3) Das Manifest ist von der Luftverkehrsgesellschaft mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind:

„T1” , wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

„T2F” , wenn die Waren in das in Artikel 340c Absatz 1 vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

(4) Das Manifest muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert,
b)
Flugnummer,
c)
Datum des Fluges,
d)
Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und der Entladung (Bestimmungsflughafen).

Das Manifest enthält ferner für jede dort aufgeführte Warensendung:

a)
Nummer des Luftfrachtbriefs,
b)
Anzahl der Packstücke,
c)
handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,
d)
Rohmasse.

Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation” , auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die in dem Manifest aufgeführten Warensendungen beziehen, die handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten.

(5) Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

(6) Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

(7) Die Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens übermitteln den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens monatlich die von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte beglaubigte Liste der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind.

Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest ist Folgendes anzugeben:

a)
Referenznummer des Manifests,
b)
Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung gemäß Absatz 3 ausweist,
c)
Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat,
d)
Flugnummer,
e)
Datum des Fluges.

In der Bewilligung kann außerdem vorgesehen werden, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung selbst vornehmen.

Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

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