Artikel 445 VO (EWG) 93/2454

(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein mittels elektronischem Datenaustausch übermitteltes Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern sie eine bedeutende Anzahl an Flügen zwischen den Mitgliedstaaten durchführt (vereinfachtes Verfahren — Stufe 2).

Abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) brauchen die Luftverkehrsgesellschaften ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen.

(2) Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befindet und die durch Datenaustauschsysteme miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Mitgliedstaaten, jedoch nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.

(3) Im Hinblick auf eine Vereinfachung wird das im Abgangsflughafen ausgestellte Manifest dem Bestimmungsflughafen elektronisch übermittelt.

Die Luftverkehrsgesellschaft macht auf dem Manifest zu jeder aufgeführten Warenposition folgende Angaben:

a)
die Kurzbezeichnung „T1” , wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;
b)
die Kurzbezeichnung „TF” , wenn die Waren gemäß Artikel 340c Absatz 1 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;
c)
die Kurzbezeichnung „TD” für Waren, die bereits in ein Versandverfahren überführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft die Kurzbezeichnung „TD” auch auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief und gibt das angewandte Verfahren, die Referenznummer und das Datum sowie den Namen der Stelle an, die die Versandanmeldung oder den Übergabeschein ausgestellt hat;
d)
die Kurzbezeichnung „C” (entspricht „T2L” ) für Waren, deren Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann;
e)
die Kurzbezeichnung „X” für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden.

Das Manifest muss außerdem die in Artikel 444 Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthalten.

(4) Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als beendet, sobald das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.

Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft müssen zumindest die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Angaben enthalten.

Die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln erforderlichenfalls den Zollbehörden des Abgangsflughafens die Einzelheiten der mittels elektronischem Datenaustausch erhaltenen Manifeste zur Nachprüfung.

(5) Unbeschadet der Artikel 365 und 366, 450a bis 450d sowie des Titels VII des Zollkodex werden folgende Mitteilungen gemacht:

a)
Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;
b)
die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den Zollbehörden des Abgangsflughafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

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