Artikel 447 VO (EWG) 93/2454

(1) Einer Schifffahrtsgesellschaft kann bewilligt werden, das Schiffsmanifest als Versandanmeldung zu verwenden (vereinfachtes Verfahren — Stufe 1).

Die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungshäfen für die Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren werden in der Bewilligung angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und von Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3) Das Manifest ist von der Schifffahrtsgesellschaft mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind:

„T1” , wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

„T2F” , wenn die Waren gemäß Artikel 340c Absatz 1 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

(4) Das Manifest muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert,
b)
Name des Schiffs,
c)
Ladehafen,
d)
Entladehafen.

Es muss ferner für jede Sendung Folgendes enthalten:

a)
Hinweis auf das Konnossement,
b)
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
c)
handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,
d)
Rohmasse in kg,
e)
gegebenenfalls Nummern der Behälter.

(5) Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

(6) Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

(7) Die Zollbehörden jedes Bestimmungshafens übermitteln den Zollbehörden jedes Abgangshafens monatlich die von den Schifffahrtsgesellschaften erstellte beglaubigte Liste der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind.

Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest ist Folgendes anzugeben:

a)
Referenznummer des Manifests,
b)
Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung gemäß Absatz 3 ausweist,
c)
Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat,
d)
Datum der Beförderung.

In der Bewilligung kann außerdem vorgesehen werden, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung selbst vornehmen.

Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die Zollbehörden des Bestimmungshafens die Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

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