Artikel 448 VO (EWG) 93/2454

(1) Einer Schifffahrtsgesellschaft kann bewilligt werden, als Versandanmeldung ein einziges Manifest zu verwenden, sofern sie eine bedeutende Anzahl an regelmäßigen Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchführt (vereinfachtes Verfahren — Stufe 2).

Abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) brauchen die Schifffahrtsgesellschaften ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen.

(2) Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Mitgliedstaaten, jedoch nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

(3) Im Hinblick auf eine Vereinfachung kann die Schifffahrtsgesellschaft für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden; in diesem Fall macht sie auf dem Manifest zu jeder aufgeführten Warenposition folgende Angaben:

a)
die Kurzbezeichnung „T1” , wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;
b)
die Kurzbezeichnung „TF” , wenn die Waren gemäß Artikel 340c Absatz 1 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;
c)
die Kurzbezeichnung „TD” für Waren, die bereits in ein Versandverfahren überführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diese Fällen vermerkt sie die Kurzbezeichnung „TD” auch auf dem Konnossement oder jedem anderen geeigneten Handelsdokument und gibt das angewandte Verfahren, die Referenznummer, das Datum sowie den Namen der Stelle an, die die Versandanmeldung oder den Übergabeschein ausgestellt hat;
d)
die Kurzbezeichnung „C” (entspricht „T2L” ) für Waren, deren Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann;
e)
die Kurzbezeichnung „X” für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden.

Das Manifest muss außerdem die in Artikel 447 Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthalten.

(4) Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als beendet, sobald das Manifest den Zollbehörden des Bestimmungshafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.

Die von den Schifffahrtsgesellschaften gemäß Artikel 373 Absatz 2 Buchstabe b) geführten Aufzeichnungen müssen zumindest die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Angaben enthalten.

Die Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den Zollbehörden des Abgangshafens erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.

(5) Unbeschadet der Artikel 365 und 366, 450a bis 450d sowie des Titels VII des Zollkodex werden folgende Mitteilungen gemacht:

a)
Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;
b)
die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

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