Artikel 450b VO (EWG) 93/2454

(1) Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Artikel 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden (nachstehend: ersuchende Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden (nachstehend: ersuchte Behörden) unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.

Die ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

(2) Sind die ersuchten Behörden zuständig, so leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in vorstehenden Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Dreimonatsfrist, ein neues Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben ein und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit.

Alle von den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben werden ausgesetzt, sobald die ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt haben.

Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die bereits vereinnahmten anderen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein.

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