Artikel 450c VO (EWG) 93/2454

(1) Wird das Versandverfahren nicht erledigt, so müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden sollten, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.

(1a) Wird das Verfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinschaftliche Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muss Nummer, Datum und Abgangsstelle der Versandanmeldung, den Namen des Hauptverpflichteten und die auf dem Spiel stehenden Beträge enthalten.

(2) Erfolgt eine der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.

(3) Wurde eine der vorgenannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.