Artikel 450d VO (EWG) 93/2454

Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörden Amtshilfe.

Diese Behörden unterrichten die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung über alle Fälle, in denen eine Zollschuld hinsichtlich der von der Abgangsstelle angenommenen Anmeldungen zum Versandverfahren entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmaßnahmen. Sie unterrichten außerdem die Abgangsstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangsstelle das Versandverfahren erledigen kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.