Artikel 454 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beförderungen im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnet TIR innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.

(2) Die Struktur und die erforderlichen Angaben in den Nachrichten, auf die in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, werden von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(3) Der Inhaber des Carnet TIR muss die Daten des Carnet TIR entsprechend der Struktur und den Angaben in Anhang 37a und Anhang 37c bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch einreichen.

(4) Bei Überlassung der Waren in das TIR-Verfahren druckt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ein Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit aus, das an den Trennabschnitt Nr. 2 geheftet wird, und übermittelt der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle die Daten des Carnet TIR elektronisch unter Verwendung der Nachricht „Vorab-Ankunftsanzeige” .

(5) Die Angaben im Carnet TIR werden verwendet, um etwaige Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich aus Abweichungen zwischen den elektronischen Daten des Carnet TIR und den Angaben im Carnet TIR ergeben.

(6) Ausnahmen von der Verpflichtung, die TIR-Versandanmeldung in elektronischer Form einzureichen, sind nur dann zulässig, wenn

a)
das EDV-gestützte Versandsystem der Zollbehörden nicht funktioniert,
b)
die Anwendung für die elektronische Eingabe der Carnet-TIR-Daten nicht funktioniert,
c)
die Netzwerkverbindung zwischen der Anwendung für die elektronische Eingabe der Carnet-TIR-Daten und den Zollbehörden nicht funktioniert.

(7) Eine Ausnahme gemäß Absatz 6 Buchstaben b und c bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollbehörden.

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