Artikel 454a VO (EWG) 93/2454

(1) Auf Antrag des Empfängers können die Zollbehörden ihn ermächtigen, im TIR-Verfahren beförderte Waren in seinem Betrieb oder an einem anderen näher bezeichneten Ort in Empfang zu nehmen, indem sie ihm den Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen.

(2) Die Bewilligung gemäß Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die:

a)
in der Gemeinschaft ansässig sind,
b)
regelmäßig Waren im TIR-Verfahren in Empfang nehmen bzw. den Zollbehörden bekannt sind als Beteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen,
c)
keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben,
d)
Daten mit der Bestimmungszollstelle elektronisch austauschen.

Artikel 372 Absatz 2 gilt sinngemäß.

Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde.

Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, bei denen der endgültige Entladeort der in dieser Bewilligung angegebene Betrieb ist.

(3) Für das Antragsverfahren nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 und 375, Artikel 376 Absätze 1 und 2 und die Artikel 377 und 378 sinngemäß.

(4) Artikel 407 gilt sinngemäß für das in der Bewilligung nach Absatz 1 genannte Verfahren.

(5) Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 373 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anforderungen als erfüllt.

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