Artikel 454b VO (EWG) 93/2454

(1) Bei Eintreffen der Waren in seinem Betrieb oder an dem in der in Artikel 454a genannten Bewilligung näher bezeichneten Ort muss der zugelassene Empfänger nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren Folgendes einhalten:

a)
Er muss die Bestimmungszollstelle unter Verwendung der Nachricht „Ankunftsanzeige” unverzüglich über das Eintreffen der Waren und über alle während der Beförderung aufgetretenen Unregelmäßigkeiten informieren;
b)
er muss vor dem Entladen die Nachricht „Entladeerlaubnis” abwarten;
c)
er muss die Angaben betreffend die entladenen Waren unverzüglich in seine Bücher eintragen;
d)
er muss spätestens am dritten Tag nach dem Eintreffen der Waren die Nachricht „Entladekommentar” einschließlich aller festgestellten Unregelmäßigkeiten an die Bestimmungszollstelle senden.

(2) Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich zusammen mit dem Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit vorgelegt wird. Die Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle füllen den Stammabschnitt 2 des Carnet TIR aus und sorgen dafür, dass das Carnet TIR dem Carnetinhaber oder seinem Vertreter zurückgegeben wird. Der Trennabschnitt Nr. 2 verbleibt bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

(3) Als Datum der Beendigung des TIR-Verfahrens gilt das Datum der Eintragung in die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Ist es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten gekommen, gilt jedoch als Datum der Beendigung des TIR-Verfahrens das Datum der Nachricht „Kontrollergebnisse” gemäß Artikel 455 Absatz 4.

(4) Auf Antrag des Carnetinhabers stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung aus, die das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers bestätigt und eine Bezugnahme auf das Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit und das Carnet TIR enthält. Die Empfangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens oder von Artikel 455b verwendet werden.

(5) Die Bestimmungszollstelle gibt die Nachricht „Kontrollergebnisse” in das Computersystem ein.

Die Zollbehörden übermitteln außerdem die in Anhang 10 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Daten.

(6) Funktioniert die EDV-Anwendung bei dem zugelassenen Empfänger nicht, so können die zuständigen Behörden andere Arten der Kommunikation mit den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle zulassen.

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