Artikel 455 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle füllt den Stammabschnitt 2 aus, behält den Trennabschnitt Nr. 2 und das Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit und verwendet die Nachricht „Ankunftsanzeige” , um der Abgangs- oder Eingangszollstelle den Eingang der Waren an dem Tag, an dem sie gestellt wurden, mitzuteilen.
(2) Wird das TIR-Verfahren an einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet, so teilt die neue Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle der Abgangs- oder Eingangszollstelle das Eintreffen der Waren mit der Nachricht „Ankunftsanzeige” mit.
Die Abgangs- oder Eingangszollstelle teilt das Eintreffen der Waren der ursprünglich auf der Versandanmeldung angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle mittels der Nachricht „Weitergeleitete Ankunftsanzeige” mit.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachricht „Ankunftsanzeige” kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Verfahrens im Sinne von Artikel 455b verwendet werden.
(4) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle übermittelt der Eingangs- oder Abgangszollstelle die Nachricht „Kontrollergebnisse” spätestens am dritten auf den Tag der Gestellung folgenden Tag, es sei denn es liegen Umstände vor, die eine spätere Übermittlung rechtfertigen. Bei Anwendung des Artikels 454b übermittelt die Bestimmungszollstelle der Eingangs- oder Abgangszollstelle die Nachricht „Kontrollergebnisse” jedoch spätestens am sechsten Tag nach Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers.
Die Zollbehörden übermitteln außerdem die in Anhang 10 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Daten.
(5) Bei Anwendung des Artikels 454 Absatz 6 senden die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats den entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des TIR-Verfahrens, an die Zollbehörden des Eingangs- oder Abgangsmitgliedstaats zurück.
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