Artikel 455a VO (EWG) 93/2454

(1) Geht die Nachricht „Ankunftsanzeige” bei den Zollbehörden des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats nicht bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein oder erhalten die Zollbehörden die Nachricht „Kontrollergebnisse” nicht innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der Nachricht „Ankunftsanzeige/Eingangsbestätigung” , so prüfen sie, ob ein Suchverfahren eingeleitet werden sollte, um die Informationen zu erhalten, die für die Erledigung des TIR-Verfahrens erforderlich sind, oder, falls keine Informationen über die Erledigung vorliegen, um

die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen,

den Zollschuldner zu ermitteln,

die für die buchmäßige Erfassung zuständigen Zollbehörden festzustellen.

(2) Das Suchverfahren ist spätestens sieben Tage nach Ablauf einer der in Absatz 1 genannten Fristen einzuleiten, es sei denn, es liegt ein von den Mitgliedstaaten einvernehmlich definierter Ausnahmefall vor. Die Zollbehörden leiten das Suchverfahren unverzüglich ein, wenn sie schon früher darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde.

(3) Haben die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats nur die Nachricht „Ankunftsanzeige” erhalten, so leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, die die Nachricht „Ankunftsanzeige” übermittelt hat, die Nachricht „Kontrollergebnisse” anfordern.

(4) Haben die Zollbehörden bei der Eingangs- oder Abgangszollstelle die Nachricht „Ankunftsanzeige” nicht erhalten, so leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie ein Ersuchen um Übermittlung der für die Beendigung des TIR-Verfahrens erforderlichen Informationen an die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle richten. Diese Zollstelle leistet dem Ersuchen innerhalb von 28 Tagen Folge.

(5) Der Inhaber des Carnet TIR wird aufgefordert, alle für die Beendigung des Verfahrens erforderlichen Informationen innerhalb von 28 Tagen nach Beginn des Suchverfahrens an die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle zu übermitteln, wenn das TIR-Verfahren nicht beendet werden kann. Der Inhaber des Carnet TIR leistet dieser Aufforderung innerhalb von 28 Tagen Folge. Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.

Die Zollbehörden des Ausgangs- oder des Eingangsmitgliedstaats benachrichtigen außerdem unbeschadet der Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens den betreffenden bürgenden Verband und fordern diesen auf, den Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands zu erbringen.

(6) Bei Anwendung von Artikel 454 Absatz 6 leiten die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats das Suchverfahren gemäß Absatz 1 ein, wenn sie keinen Nachweis erhalten haben, dass das TIR-Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Annahme des Carnet TIR beendet wurde. Hierzu richten diese Zollbehörden an die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen mit allen erforderlichen Angaben. Die Behörden leiten das Suchverfahren schon früher ein, wenn sie darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde. Das Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands gefälscht wurde und die Einleitung des Suchverfahrens zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist.

Das Verfahren gemäß Absatz 5 gilt sinngemäß.

Die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats leisten diesem Ersuchen innerhalb von 28 Tagen Folge.

(7) Ergibt das Suchverfahren, dass das TIR-Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so schließen die Zollbehörden des Abgangs- oder des Eingangsmitgliedstaats das Verfahren und teilen dies unverzüglich dem bürgenden Verband und dem Inhaber des Carnet TIR sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach den Artikeln 217 bis 232 des Zollkodex eingeleitet haben.

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