Artikel 455b VO (EWG) 93/2454

(1) Der Nachweis, dass der TIR-Versand innerhalb der im Carnet TIR festgesetzten Frist beendet wurde, kann durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats anerkannten Bescheinigung erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt oder in den Fällen nach Artikel 454a dem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind.

(2) Der TIR-Versand gilt ebenfalls als beendet, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von den Zollbehörden anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält:

a)
ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben,
b)
ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(3) Die unter den Buchstaben a und b genannten Dokumente können durch Abschriften oder Fotokopien ersetzt werden, die von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, von den Behörden des betreffenden Drittlands oder von den Behörden eines Mitgliedstaats beglaubigt sind.

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