Artikel 456 VO (EWG) 93/2454
(1) Hat eine Zuwiderhandlung im Sinne des TIR-Übereinkommens zur Folge, dass eine Zollschuld in der Gemeinschaft entsteht, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechende Anwendung auf die anderen Abgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex.
Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt sieben Monate gerechnet vom letzten Tag der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.
(2) Die Artikel 450b und 450d finden im Rahmen der Abgabenerhebung beim TIR-Verfahren entsprechende Anwendung.
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