Artikel 457 VO (EWG) 93/2454
(1) Wird ein TIR-Versand im Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt, so kann nach Artikel 8 Absatz 4 des TIR-Übereinkommens jeder bürgende Verband mit Sitz in der Gemeinschaft bis zur Summe von 60000 EUR oder dem entsprechenden, in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar werden, die für die Waren, die Gegenstand der Beförderung sind, entsteht.
(2) Der bürgende Verband, der seinen Sitz in dem gemäß Artikel 215 des Zollkodex für die Erhebung der Abgaben zuständigen Mitgliedstaat hat, ist für die Entrichtung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar.
(3) Jede rechtswirksame Mitteilung, die die für die Abgabenerhebung gemäß Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex als zuständig ermittelten Zollbehörden eines Mitgliedstaats dem von ihnen zugelassenen bürgenden Verband über die Nichterledigung eines TIR-Versands machen, ist auch dann gültig, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats, die als zuständig gemäß Artikel 215 Absatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich ermittelt worden sind, die Abgabenerhebung gegenüber dem von ihnen zugelassenen bürgenden Verband durchführen.
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