Artikel 458 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Zollbehörden bestimmen in jedem Mitgliedstaat eine Zentralstelle zur Koordinierung der Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Carnet ATA.
Diese Behörden teilen der Kommission die Bezeichnung und die vollständige Anschrift der Stellen mit. Die Kommission stellt diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten im Internet auf der Webseite der Europäischen Union zur Verfügung.
(2) Zum Zwecke der Bestimmung des für die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zuständigen Mitgliedstaats ist als Mitgliedstaat, in dem eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit im Verlauf eines Versandes mit Carnet ATA im Sinne von Artikel 457c Absatz 3, zweiter Unterabsatz festgestellt wird, derjenige anzusehen, in dem die Waren wieder aufgefunden worden sind, oder, wenn die Waren nicht wieder aufgefunden worden sind, der Mitgliedstaat, dessen Zentralstelle im Besitz des letzten Trennabschnitts ist.
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