Artikel 459 VO (EWG) 93/2454
(1) Stellen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats die Entstehung einer Abgabenschuld fest, so wird gegenüber dem bürgenden Verband, an den dieser Mitgliedstaat gebunden ist, so schnell wie möglich ein Anspruch geltend gemacht. Hat die Entstehung der Abgabenschuld ihren Grund in dem Umstand, daß Waren, für die ein Carnet ATA ausgestellt worden ist, nicht wiederausgeführt oder nicht innerhalb der gemäß dem ATA-Übereinkommenoder dem Übereinkommen von Istanbul festgelegten Frist ordnungsgemäß erledigt worden sind, so wird frühestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets der Anspruch geltend gemacht.
(2) Die die Angelegenheit bearbeitende Zentralstelle sendet möglichst gleichzeitig an die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung liegt, eine Mitteilung nach dem Muster in Anhang 59.
Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann ferner jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.
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