Artikel 460 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Höhe der Abgaben, für die ein Anspruch nach Artikel 459 geltend gemacht wurde, wird mit dem Berechnungsvordruck nach dem Muster in Anhang 60 berechnet, der nach den Anweisungen im Merkblatt dazu auszufüllen ist.
Der Berechnungsvordruck kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf.
(2) Nach Artikel 461 und unter den dort genannten Voraussetzungen sind, wenn die Zollverwaltung dem mit ihr verbundenen bürgenden Verband diesen Vordruck übersendet, die übrigen bürgenden Verbände in der Gemeinschaft nicht von der eventuellen Zahlung der Abgaben entbunden, falls festgestellt werden sollte, daß die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen begangen wurde, in dem das Verfahren ursprünglich eingeleitet worden ist.
(3) Der Berechnungsvordruck ist in zwei bzw. drei Exemplaren auszustellen. Das erste Exemplar ist für den bürgenden Verband bestimmt, mit dem die Zollbehörde des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Das zweite Exemplar wird von der ausstellenden Zentralstelle aufbewahrt. Die ausstellende Zentralstelle sendet das dritte Exemplar gegebenenfalls an die Zentralstelle, in deren Amtsbereich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung liegt.
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