Artikel 461 VO (EWG) 93/2454

(1) Wird festgestellt, daß eine Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen begangen wurde, in dem das Verfahren ursprünglich eingeleitet worden ist, so stellt die Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats das Verfahren ein.

(2) Zur Einstellung des Verfahrens überstellt sie der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats die in ihrem Besitz befindlichen Aktenstücke und erstattet dem bürgenden Verband, mit dem sie verbunden ist, gegebenenfalls die bereits hinterlegten oder von ihm vorläufig entrichteten Beträge.

Das Verfahren wird jedoch erst eingestellt, wenn die Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats von der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats eine Verfahrensübernahmeerklärung erhält, aus der insbesondere hervorgeht, daß ein Anspruch nach den Grundsätzen des ATA-Übereinkommensoder des Übereinkommens von Istanbul in dem zweiten Mitgliedstaat geltend gemacht worden ist. Die Verfahrensübernahmeerklärung wird nach dem Muster in Anhang 61 ausgestellt.

(3) Die Zentralstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, übernimmt das Verfahren und erhebt gegebenenfalls bei dem bürgenden Verband, mit dem sie verbunden ist, die geschuldeten Abgaben zu dem Abgabensatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem diese Zentralstelle liegt.

(4) Die Verfahrensabgabe muß innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des ATA-Übereinkommensoder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul nicht endgültig entrichtet worden ist. Wird diese Frist überschritten, so gelten Artikel 457c Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4.

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