Artikel 462 VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Waren nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe e) des Zollkodex zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten mit dem Vordruck 302 befördert, der im Rahmen des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft für die Modalitäten der Verwendung dieses Vordrucks für Beförderungszwecke als ein einziges Gebiet.

(2) Erfolgt eine Beförderung nach Absatz 1 teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so sind die mit dem Vordruck 302 verbundenen Kontrollen und Förmlichkeiten an den Orten vorzunehmen, an denen die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlassen bzw. wieder in dieses Zollgebiet verbracht werden.

(3) Wird im Verlauf oder anläßlich einer Beförderung mit Vordruck 302 festgestellt, daß in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

(4) Artikel 457c Absatz 3 gilt sinngemäß.

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