Artikel 462a VO (EWG) 93/2454
(1) Werden Nichtgemeinschaftswaren nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f) des Zollkodex zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post (einschließlich Paketpost) befördert, so haben die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Versendung auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42 anzubringen oder anbringen zu lassen.
(2) Werden Gemeinschaftswaren mit Bestimmung in oder mit Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, durch die Post (einschließlich Paketpost) befördert, so haben die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Versendung auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42b anzubringen oder anbringen zu lassen.
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