Artikel 463 VO (EWG) 93/2454

(1) In diesem Kapitel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Waren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in einem gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen Versandverfahren befördert werden, deren Ausfuhr aus der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen, einer Steuer oder einer anderen Abgabe unterworfen ist.

(2) Diese Bedingungen gelten jedoch nur insofern, als dies in den Vorschriften über das Verbot, die Beschränkung, die Steuer oder die andere Abgabe ausdrücklich vorgesehen ist, wobei Sonderregelungen, die diese Vorschriften enthalten können, unberührt bleiben.

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