Artikel 464 VO (EWG) 93/2454

Werden die in Artikel 463 Absatz 1 genannten Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, so bringt der Hauptverpflichtete im Feld „Warenbezeichnung” der Versandanmeldung einen der nachstehenden Vermerke an:

Ausgang aus der Gemeinschaft — Beschränkungen unterworfen

—,

Ausgang aus der Gemeinschaft — Abgabenerhebungen unterworfen

.

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