Artikel 465 VO (EWG) 93/2454

(1) Werden die in Artikel 463 Absatz 1 genannten Waren in ein anderes Versandverfahren als das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, so läßt die Zollstelle, bei der die erforderlichen Versandförmlichkeiten erfüllt werden, ein Kontrollexemplar T5 nach Artikel 472 ausstellen. Der Beteiligte bringt in Feld 104 dieses Kontrollexemplars je nach Sachlage einen der in Artikel 464 vorgesehenen Vermerke an.

(2) Die in Absatz 1 gennante Zollstelle bringt auf dem Zollpapier, mit dem die Waren befördert werden, je nach Sachlage einen der in Artikel 464 vorgesehenen Vermerke an.

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