Artikel 466 VO (EWG) 93/2454

Artikel 464 und 465 gelten nicht, wenn bei der Anmeldung der Waren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, nachgewiesen wird, daß der von der Beschränkung befreiende Verwaltungsakt vollzogen beziehungsweise die Eingangsabgaben, die Steuer oder Abgabe entrichtet worden sind oder daß die Waren nach der Sachlage ohne weitere Förmlichkeiten aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

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