Artikel 467 VO (EWG) 93/2454
(1) Ist in den in Artikel 463 Absatz 2 genannten Vorschriften die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, so ist sie in den Fällen zu leisten, in denen die in Artikel 463 Absatz 1 bezeichneten Waren nach den Angaben im Zollpapier während ihrer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten dieses Gebiet anders als auf dem Luftweg vorübergehend verlassen.
(2) Die Sicherheit ist entweder bei der Zollstelle, bei der die Versandförmlichkeiten für die Waren erfüllt werden, oder bei einer anderen Behörde zu leisten, die von dem Mitgliedstaat, zu dem diese Zollstelle gehört, hierzu bestimmt worden ist; das Nähere regeln die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Handelt es sich um eine Maßnahme, die eine Steuer oder andere Abgaben vorsieht, so braucht keine Sicherheit geleistet zu werden, wenn die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt und bereits eine andere Sicherheit als eine Barsicherheit geleistet worden ist oder wenn im Hinblick auf die Person des Hauptverpflichteten Befreiung von der Sicherheitsleistung vorgesehen ist.
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