Artikel 468 VO (EWG) 93/2454

(1) Artikel 465 gilt auch für die in Artikel 463 Absatz 1 genannten Waren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet der EFTA-Länder befördert und dabei von einem dieser Länder aus weiterversandt werden.

Abweichend von Artikel 482 begleitet in diesen Fällen das Original des Kontrollexemplars T5 die Waren zur zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats.

Die Abgangsstelle bestimmt die Frist, innerhalb deren die Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden müssen.

(2) Soweit die in Artikel 463 Absatz 2 genannten Vorschriften eine Sicherheitsleistung vorsehen, ist abweichend von Artikel 467 in allen in Absatz 1 genannten Fällen Sicherheit zu leisten.

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