Artikel 469 VO (EWG) 93/2454
Werden die Waren nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen bei der Bestimmungsstelle in den freien Verkehr übergeführt, so hat die Zollstelle die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Durchführung der für die Waren geltenden Maßnahmen nach Artikel 463 Absatz 2 sicherzustellen.
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