Artikel 470 VO (EWG) 93/2454
Werden Waren der in Artikel 463 Absatz 1 bezeichneten Art, die nach Artikel 467 — gegebenenfalls auch auf dem Luftweg — befördert werden, nicht innerhalb der festgesetzten Frist in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht, so gelten sie als widerrechtlich aus dem Mitgliedstaat, von dem aus sie versandt wurden, in ein Drittland ausgeführt, sofern nicht nachgewiesen wird, daß sie infolge höherer Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind.
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