Artikel 471 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne dieses Kapitels gelten als
- a)
-
zuständige Behörden:
die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels beauftragt ist;
- b)
-
Stelle:
die Zollstelle oder Organisation, die auf örtlicher Ebene mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels beauftragt ist.
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