Artikel 471 VO (EWG) 93/2454

Im Sinne dieses Kapitels gelten als

a)
zuständige Behörden:

die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels beauftragt ist;

b)
Stelle:

die Zollstelle oder Organisation, die auf örtlicher Ebene mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels beauftragt ist.

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