Artikel 472 VO (EWG) 93/2454

(1) Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T5 zu erbringen. Ein Kontrollexemplar T5 ist ein auf einem Vordruck T5 ausgestelltes Kontrollexemplar, das unter den in Artikel 478 genannten Voraussetzungen gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T5 bis oder unter den in den Artikeln 479 und 480 genannten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzt ist.

Es ist nicht ausgeschlossen, gleichzeitig mehrere Exemplare des Kontrollexemplars T5 zu unterschiedlichen Zwecken zu verwenden, soweit durch jede Gemeinschaftsmaßnahme die Verwendung eines Kontrollexemplars vorgesehen ist.

(2) Wer ein Kontrollexemplar T5 im Sinne des Absatzes 1 unterschreibt, ist verpflichtet, die darin bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen.

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