Artikel 473 VO (EWG) 93/2454

Die Vordrucke, auf denen das Kontrollexemplar T5 ausgestellt wird, müssen den Mustern in den Anhängen 63, 64 und 65 entsprechen.

Diese Vordrucke sind unter Beachtung des Merkblatts gemäß Anhang 66 sowie gegebenenfalls ergänzender Angaben aufgrund andererer Gemeinschaftsvorschriften auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat ergänzt das Merkblatt nach Bedarf.

Das Kontrollexemplar T5 wird nach Maßgabe der Artikel 476 bis 485 ausgestellt und verwendet.

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