Artikel 474 VO (EWG) 93/2454

(1) Zu verwenden ist hellblaues Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g. Es muß gut deckend gearbeitet sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen Seite nicht beeinträchtigen, und so fest sein, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

(2) Der Vordruck hat folgendes Format:

a)
210 × 297 mm bei dem Vordruck T5 (Anhang 63) und dem Vordruck T5 bis (Anhang 64), wobei in der Länge Abweichungen von - 5 bis + 8 mm zugelassen sind;
b)
297 × 420 mm bei den Ladelisten T5 (Anhang 65), wobei in der Länge Abweichungen von - 5 bis + 8 mm zugelassen sind.

(3) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:

das Original ist am rechten Rand mit einem durchgehenden schwarzen Streifen versehen;

dieser Streifen ist etwa 3 mm breit.

(4) Die Anschrift für die Rücksendung und der wichtige Hinweis auf der Vorderseite des Vordrucks können in roter Farbe aufgedruckt werden.

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