Artikel 477 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Kontrollexemplar T5 ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Es kann auch leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; in diesem Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Behörden bestätigt werden.

(2) Das Kontrollexemplar T5 kann auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Vorschriften über die Vordruckmuster, das Papier, das Format, die zu verwendende Sprache, die Leserlichkeit, das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie die Änderungen genau eingehalten werden.

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