Artikel 478 VO (EWG) 93/2454
(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Gebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T5 durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter T5 bis ergänzen, sofern alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen wird und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Die Anzahl der Ergänzungsblätter T5 bis ist in Feld 3 des zugehörigen Kontrollexemplars T5 zu vermerken. Die Registriernummer des Kontrollexemplars T5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen Feld jedes Ergänzungsblatts T5 bis zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in dem Vordruck T5 und der in dem Ergänzungsblatt oder in den Ergänzungsblättern T5 bis aufgeführten Packstücke ist in Feld 6 des Kontrollexemplars T5 anzugeben.
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